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SV Fidelia 1910 Ockenheim

Vereinssatzung

Sportverein ''Fidelia'' 1910 Ockenheim e. V.

in der Fassung vom 18.06.1997

 

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Sportverein Fidelia 1910 Ockenheim e.V.". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland -Pfalz und der zuständigen Landesfachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Ockenheim. Die Vereinsfarben sind gelb-schwarz. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Bingen eingetragen.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. a) aktiven Mitgliedern
  2. b) passiven Mitgliedern
  3. c) jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren)
  4. d) Ehrenmitgliedern

Ehrenmitglieder werden auf Beschluss des Vorstandes für hervorragende Verdienste um die Förderung des Vereins und des Sports ernannt. Ehrenmitglieder können von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit werden.

 

§ 4 Aufnahme

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Gesamtvorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Satzung, Ordnung und Wettkampfbestimmungen der Verbände an, deren der Verein angehört.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

 

Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

  1. wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder grober Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins
  2. wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung
  3. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
  4. wegen unehrenhafter Handlungen

Gegen die Ablehnung der Aufnahme (§4) und gegen alle Maßregelungen (§7) ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von einem Monat nach Zugang der Entscheidung beim Vorsitzenden einzulegen. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendetem 18. Lebensjahr an wählbar. Ehrenmitglieder, aktive und passive Mitglieder haben gleiche Rechte im Verein. Sie haben Stimmrecht in allen Versammlungen und das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen. Es wird von jedem aktiven Mitglied als selbstverständlich vorausgesetzt, dass es an den angesetzten Spielen und Wettkämpfen für den Verein oder an den festgesetzten Trainingsstunden regelmäßig teilnimmt und den Anordnungen des jeweils hierfür Verantwortlichen Folge leistet. Fühlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zurückgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem geschäftsführenden Vorstand zu melden, der dann die Angelegenheit gemeinsam mit dem Gesamtvorstand schlichtet.

 

§ 7 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom geschäftsführenden Vorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

  1. Verweis
  2. angemessene Geldstrafe
  3. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins

Der Bescheid über die Maßregelung ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

 

§ 8 Einkünfte und Ausgaben des Vereins

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus:

  1. Beiträgen der Mitglieder
  2. Einnahmen aus Wettkämpfen sowie sonstigen Veranstaltungen
  3. freiwilligen Spenden
  4. sonstigen Einnahmen

Die Höhe der Vereinsbeiträge wird vom Gesamtvorstand mit Genehmigung der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:

  1. Verwaltungsausgaben
  2. Aufwendungen im Sinne des § 2

 

§ 9 Vermögen

Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand, Bankguthaben und sämtlichen Inventar besteht. Überschüsse aus allen Veranstaltungen gehören dem Vereinsvermögen.

 

§ 10 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Mitarbeiterkreis
  3. die Mitgliederversammlung

 

§ 11 Vorstand

Der Vorstand arbeitet

  1. als geschäftsführender Vorstand (gleichzeitig Vorstand im Sinne des§ 26 BGB): bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer. Je 2 Personen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis gilt: Rechtsgeschäfte, die den Verein zur Leistung von mehr als DM 2.500,00 verpflichten, bedürfen der Zustimmung des Gesamtvorstandes.

  1. als Gesamtvorstand:

bestehend aus dem geschäftsführendem Vorstand, den Abteilungsleitern für die im Verein betriebenen Sportarten und den Beisitzern.

Der Vorstand kann bei Bedarf erweitert werden.

 

§ 12 Vorstandswahl

Der Gesamtvorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes Vorstandsmitglied hat Neuwahl in der Mitgliederversammlung zu erfolgen. Eine Amtsenthebung ist durch einstimmigen Beschluss aller übrigen Vorstandsmitglieder zulässig.

 

 

§ 13 Befugnisse des Gesamtvorstandes im Innenverhältnis

Ihm obliegt die Geschäftsleitung, die Ausführung der Vorstandsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er kann die Vertretungsbefugnis satzungsgemäß übertragen.

Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Gesamtvorstandes, er beruft den Gesamtvorstand, so oft es die Lage der Geschäfte erfordert oder 3 Vorstandsmitglieder dies beantragen, ein. Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich erfolgen.

Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur Gültigkeit der Beschlüsse erforderlich. Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Dem Geschäftsführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen, insbesondere die Beschlüsse aufzusetzen.

Der Schatzmeister verwaltet die Kasse des Vereins, führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und alle Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen für den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen für Vereinszwecke nur vornehmen, wenn sie vom Gesamtvorstand beschlossen sind oder nicht über laufende Ausgaben hinausgehen.

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen.

 

§ 14 Ausschüsse

Der Gesamtvorstand ist berechtigt, für den ordnungsgemäßen Ablauf der Vereinsverwaltung Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne der Satzung sind.

 

§ 15 Abteilungen

Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder es werden Abteilungen im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter geleitet. Die Abteilungen können durch den Gesamtvorstand ermächtigt werden, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Aufnahmebeitrag zu erheben, der bei Austritt nicht zurückgezahlt wird. Die Verwendung obliegt dem Gesamtvorstand. Die Abteilungsleiter sind berechtigt, nach Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes Trainer, Betreuer und Übungsleiter für die von ihnen vertretenen Sportarten einzusetzen.

 

§ 16 Kassenprüfer

Für die Dauer von 2 Jahren wählt die Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder zwei Kassenprüfer. Sie müssen volljährig sein. Sie sind Beauftragte der Mitglieder und mit dem Schatzmeister für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Sie haben rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung die Kasse auf die Richtigkeit einschließlich Belege zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Gesamtvorstand genehmigten Ausgaben.

 

§ 17 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr fällt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.

 

§ 18 Mitarbeiterkreis

Zum Mitarbeiterkreis gehören:

  1. die Mitglieder des Gesamtvorstandes
  2. die Abteilungsleiter
  3. die Übungsleiter
  4. die Betreuer, Platz- und Hauswarte
  5. die Schiedsrichter
  6. Vertreter in Fachgremien des Sports auf Kreis-, Bezirks- und Landesebene
  7. die Kassenprüfer

Der Mitarbeiterkreis tritt nach Bedarf zusammen. Er wird vom Vorsitzenden geleitet. Der Mitarbeiterkreis soll gewährleisten, dass alle im Verein tätigen Mitarbeiter laufend über alle Geschehnisse im Verein informiert werden. Er hat die Aufgabe, bei allen besonderen Maßnahmen und Vorhaben des Vereins beratend mitzuwirken.

 

§ 19 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahrs findet eine Mitgliederversammlung statt. Der Termin und die Tagesordnung müssen zwei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung oder durch Veröffentlichung in dem lokalen Presseorgan an alle Mitglieder bekannt gegeben werden. Anträge zur Mitgliederversammlung sind schriftlich zu stellen und müssen drei Tage vor der Mitgliederversammlung in den Händen des Vorsitzenden sein. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.

Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.

Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind:

  1. Jahresberichte
  2. Rechnungsbericht und Bericht der Kassenprüfer
  3. Entlastung des Gesamtvorstandes und der Ausschüsse
  4. Neuwahlen bzw. Wiederwahl des Gesamtvorstandes
  5. Anträge

Eine Änderung der Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Zur Wahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverständnis mit der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Wahlen und Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag abgelehnt. Stimmenthaltungen bleiben für die Entscheidung unberücksichtigt. Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen. Die Entlastung des Gesamtvorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Antrag erfolgt durch die Kassenprüfer. Bei Wahlen ist, wenn sie nicht durch Zuruf erfolgen, Abstimmung durch Stimmzettel erforderlich.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  1. der Vorstand beschließt,
  2. 40% der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 20 Haftung

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf Sportplätzen und in den Räumen des Vereins. Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Rheinhessischen Sportbund im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.

 

§ 21 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.

Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es:

  1. der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
  2. von Ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Gemeinde Ockenheim mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.

 

§ 22 Schlussbestimmung

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 18.06.1997 genehmigt.

 

Ockenheim, den 18.06.1997

 

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